LAG Hamburg - Urteil vom 14.06.2002
3 Sa 37/02
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 28.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ga 3/02

LAG Hamburg - Urteil vom 14.06.2002 (3 Sa 37/02) - DRsp Nr. 2003/4796

LAG Hamburg, Urteil vom 14.06.2002 - Aktenzeichen 3 Sa 37/02

DRsp Nr. 2003/4796

»1. Art. 33 Abs. 2 GG greift nicht nur bei Neueinstellungen, sondern bei jeder Besetzung einer freien Stelle ein. 2. Es verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG, wenn für das Bewerbungsverfahren Anforderungen aufgestellt werden, die geeignete und befähigte Bewerberinnen und Bewerber ausschließen. 3. Eine Vergabeentscheidung, die sich an anderen als den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien orientiert, kann verfassungsmäßig sein, wenn hierfür Gründe bestehen, die ihrerseits verfassungsrechtlich getragen sind und deshalb wegen ihrer gleichrangigen Geltung eine Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG rechtfertigen können. Von der Exekutive können solche Art. 33 Abs. 2 GG einschränkenden Auswahlkriterien ohne gesetzgeberische Konkretisierung nur dann bei der Stellenbesetzung zugrunde gelegt werden, wenn sie sich im Rahmen der Auflösung der Konkurrenz der unterschiedlichen Verfassungsnormen als einzig mögliche Regelungen ergeben. Ist das nicht der Fall, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, die die Güterabwägung zwischen Art. 33 Abs. 2 GG und den anderen verfassungsrechtlichen Gründen vornimmt.