Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Oktober 2022, Az.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob das sie verbindende Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, und über sich hieraus ergebende Entgeltansprüche, die der Kläger geltend macht.
Die Beklagte unterhält bundesweit mehr als 300 Autowaschstraßen. Nach § 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Partnervertrags vom 15./16. Juli 2009 (Anlage K 1, Bl. 7 bis 9 d.A.) übernahm der Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 als selbstständiger Gewerbetreibender im Namen und für Rechnung der Beklagten den Betrieb der Z.-Autowaschstraße in Hamburg-X., B. Straße XX. Der Partnervertrag enthält u.a. folgende weitere Regelungen:
§ 3
Partner kann nach Maßgabe dieses Vertrages seine Tätigkeit frei gestalten und seine eigene Arbeitszeit selbst bestimmen. Für die durch diesen Vertrag durchzuführenden Aufgaben und Arbeiten kann von Partner Personal eingesetzt werden. Die Suche, die Auswahl, die Regelung der Vertrags- und Arbeitsbedingungen sowie die Überwachung seines Personals obliegen allein dem Partner.
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