Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin trotz des Abschlusses einer Auflösungsvereinbarung zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen ist.
Die Klägerin ist bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, seit 2 Jahren als Fachverkäuferin beschäftigt. Die Beklagte betreibt einen gastronomischen Betrieb.
Im Laufe des Jahres 1990 kam es zwischen den Parteien zu Spannungen. Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 15. und 20. August 1990 2 Abmahnungen wegen verspäteter Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit. Hiergegen beschwerte sich die Klägerin beim Betriebsrat. Der Betriebsrat hielt die Beschwerden für gerechtfertigt und wandte sich mit Schreiben vom 30. August 1990 an die Beklagte.
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