Die "Erinnerung" der Beklagten vom 30. März 2001 ist wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes als sofortige Beschwerde gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zu interpretieren, die gemäß dieser Vorschrift statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt ist.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|