1.
Der Gegenstandswert für die Beschwerdeinstanz ist von der Beschwerdekammer nach eigenem Ermessen festzusetzen. Insbesondere ist die Beschwerdekammer nicht an die Gegenstandswertfestsetzung, die durch das Arbeitsgericht für den der Anfechtung unterliegenden Beschluss erfolgt ist, gebunden. Im Gegensatz zur Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil, die in der Regel eine solche entfaltet, sind irgendwelche Anhaltspunkte für eine Bindung an eine gesondert vorzunehmende Gegenstandswertfestsetzung nicht ersichtlich.
Zwar richtet sich der Wert des Vollstreckungsverfahrens nach dem Wert des Streitgegenstandes des Erkenntnisverfahrens. Das hindert aber nicht an einer abweichenden Gegenstandswertfestsetzung des Beschwerdegerichts für die Beschwerdeinstanz im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens, wenn das Beschwerdegericht dem Streitgegenstand des Hauptverfahrens einen anderen als den durch das Arbeitsgericht festgesetzten Wert beimisst, auch wenn die gesondert erfolgte und nur für die jeweilige Instanz wirksame Gegenstandswertfestsetzung aus formellen Gründen nicht mehr anfechtbar ist.
2.
Die Beschwerdekammer misst dem Streitgegenstand des Erkenntnisverfahrens und dem folgend auch dem Vollstreckungsverfahren einen Wert von DM 6.000,-- bei.
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