»... Einen nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Zwangsvollstreckung aus dem [nichtrechtskräftigen] Urteil des Arbeitsgerichts.. hat die Bekl. nicht glaubhaft gemacht. ...
Der dem Kl. in dem angefochtenen Urteil zuerkannte Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.. nach den §§
Aus diesem Grund sei auch die erbetene einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts nicht veranlaßt; die Zwangsvollstreckung wegen einer materiell-rechtlich und prozeßrechtlich noch nicht existenten Forderung könne schon begrifflich nicht stattfinden.
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