Die Parteien streiten um gemeldete und fällige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für die Zeit von November und Dezember 1988 und von Mai bis Dezember 1989 in unstreitiger Höhe von 6.268,44 DM.
Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Im Klagezeitraum waren alle baugewerblichen Arbeitgeber verpflichtet, an die Klägerin für Arbeiter Beiträge in Höhe von 22,0 v.H. der Bruttolohnsumme der Arbeiter bis Ende 1988 und von 21,1 v.H. für das Jahr 1989 gemäß § 24 des Tarifvertrages für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986, ab 01. Januar 1989 in der Fassung vom 06. Januar 1989 (Verfahrenstarifvertrag, VTV) zu zahlen. Diese Tarifverträge waren für allgemeinverbindlich erklärt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist unstreitig geworden, dass die Beklagte in ihrem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend die Aufstellung und den Kundendienst von Öl- und Kachelöfen und von offenen Kaminen betrieb.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.268,44 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
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