LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.09.2016
5/27 KLs - 8/16
Normen:
StGB §§ 86 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2, 86a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 130 Abs. 2 Nr. 1a und Abs. 1, 11 Abs. 3, 52, 53;

LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.09.2016 (5/27 KLs - 8/16) - DRsp Nr. 2017/3846

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.09.2016 - Aktenzeichen 5/27 KLs - 8/16

DRsp Nr. 2017/3846

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in 4 Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Volksverhetzung, sowie wegen Volksverhetzung und wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

8 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

StGB §§ 86 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2, 86a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 130 Abs. 2 Nr. 1a und Abs. 1, 11 Abs. 3, 52, 53;

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 33jährige Angeklagte wuchs gemeinsam mit einem 8 Jahre älteren Bruder und einer 7 Jahre älteren Schwester in Willigen im Hochsauerland im elterlichen Hause auf. Der Vater betreibt noch heute eine kleine Landwirtschaft mit Viehzucht und Ackerbau, die Mutter betrieb eine Pension, die heute als Hotel vom Bruder des Angeklagten geführt wird.