LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.05.2023
17 Sa 1239/22
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 8311/21

LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.05.2023 (17 Sa 1239/22) - DRsp Nr. 2024/9479

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.2023 - Aktenzeichen 17 Sa 1239/22

DRsp Nr. 2024/9479

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2022 - 27 Ca 8311/21 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des seit dem 24. Januar 2007 für das beklagte Luftfahrtunternehmen als Flugzeugführer, derzeit als Seni- or First Officer (SFO) auf dem Flugzeugmuster A340 mit Stationierungsort Frankfurt am Main beschäftigten Klägers.

Mit Schreiben vom 20. August 2021 beantragte er bei der Beklagten die Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit beginnend ab dem 1. Januar 2022 (Anlage K3). Diese lehnte das Teilzeitbegehren mit Schreiben vom 30. November 2021 ab (Anlage K4).

Der Kläger hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, einer Reduzierung seiner jährlichen Arbeitszeit um 4,93% auf 95,07% der regelmäßigen Vollarbeitszeit durch Freistellung in den Zeiträumen

15. Mai,

27. bis 31. Juli,

1. bis 5. August,

9. August,

27. September,

1. Oktober,

22. November,

23. bis 25. Dezember,

eines Jahres ab dem 1. Januar 2022 zuzustimmen, gemäß Teilzeitantrag vom 20. August 2020.

2.