LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.06.2008
8 Ta 247/08
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 87/08

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.06.2008 (8 Ta 247/08) - DRsp Nr. 2008/18375

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.06.2008 - Aktenzeichen 8 Ta 247/08

DRsp Nr. 2008/18375

(Prozesskostenhilfe; Überstunden; Substantiierung; Anlagen);

»Zur erforderlichen Substantiierung einer Klage auf Mehrarbeitsvergütung bei Verweis auf Anlagen.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat beim Arbeitsgericht unter dem 18. März 2008 einen Klageentwurf eingereicht und Prozesskostenhilfe beantragt. Sie verlangt darin die Zahlung von 3.690,00 EUR nebst Zinsen für 369 Überstunden sowie Zahlung des Urlaubsentgelts für 2005 bis 2007.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie vom 01. April 2005 bis zum 30. September 2007 bei der Beklagten als Altenpflegehelferin beschäftigt gewesen sei mit einer vereinbarten Arbeitszeit von 10-Wochenstunden bei einer Vergütung von 400,00 EUR im Monat. Sie hat in dem Klageentwurf für die einzelnen Monate zwischen April 2005 und September 2007 die jeweiligen über bzw. unter der vereinbarten Arbeitszeit geleisteten Stunden aufgeführt und dem Klageentwurf Stundennachweise beigefügt, aus der sich für die einzelnen Tage der jeweilige Arbeitsbeginn, das Arbeitsende und die jeweils tägliche Gesamtarbeitszeit ergibt. Weiter hat sich die Klägerin auf das Zeugnis der jeweiligen Pflegedienstleiter berufen.

Die Beklagte hat durch ihren Prozessbevollmächtigten die Überstunden bestritten.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wegen mangelnder Erfolgsaussicht.