LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.02.1990
5 TaBV 70/89
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 09.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 9/88

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.02.1990 (5 TaBV 70/89) - DRsp Nr. 2002/15800

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.02.1990 - Aktenzeichen 5 TaBV 70/89

DRsp Nr. 2002/15800

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Pflicht des Arbeitgebers, den Einsatz von hauseigenen Druckern an einer betriebseigenen Maschine außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit an Samstagen zu unterlassen auch wenn dieser über ein Drittunternehmen erfolgt.

Die Antragsgegnerin (im Folgenden: der Arbeitgeber) unterhält eine Druckerei und Buchbinderei mit ca. 260 Beschäftigten. Der Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.

Der Arbeitgeber ersetzte im April 1987 eine alte Rollenoffsetanlage durch eine äußerst leistungsfähige, in ihrer Art in der Bundesrepublik Deutschland einzigartige Druckmaschine, die sog. Bookomatic-Anlage.

Der Arbeitgeber investierte in diese Maschine bisher ca. 12 Millionen DM, seit Herbst 1987 läuft sie unter voller Auslastung.

Gemäß einer durch Spruch einer Einigungsstelle zustande gekommenen Betriebsvereinbarung endet freitags die Arbeitszeit spätestens um 19.30 Uhr mit der Spätschicht. An den Wochenenden ist der Betrieb geschlossen. Bezüglich einer Klebebindermaschine besteht eine Betriebsvereinbarung vom 04.08.1982, die Überstunden wegen An- und Auslauf und Putzarbeiten in der Regel wochentags und eventuell samstags ermöglicht.