I.
Es handelt sich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren im Sinne von § 769 ZPO.
Der Kläger leistete gemäß gerichtlich protokolliertem Vergleich vom 5.1.1994 geschuldete Raten nicht pünktlich. Auf den Inhalt des Vergleiches wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 6. u. 7 d.A.). Noch Zahlung der letzten Rate seitens des Klägers per 1.6.1994 berief sich die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 15.3.1995 (Bl. 8 - 10 d.A.) und 4.4.1995 (Bl. 12 u. 13 d.A.) auf Ziffer 2 des genannten Vergleiches und forderte die Zahlung weiterer 1.957,24 DM.
Mit Beschluss vom 17.11.1995, auf dessen vollständigen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 29 - 32 d.A.) hat das Arbeitsgericht Fulda - 2 Ge 8/95 - die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Vergleich bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils einstweilen eingestellt.
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