I.
Die Beteiligten streiten um Unterlassungsansprüche des Betriebsrats, die auf eine Gleitzeitbetriebsvereinbarung gestützt werden.
Der Antragstellende Betriebsrat ist im Betrieb der Arbeitgeberin, einer Bank, für ca. 320 Mitarbeiter gebildet. Im Betrieb der Arbeitgeberin existiert eine Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit vom 18.05.1989 (im Folgenden: BV), die u.a. folgende Regelungen enthält:
1. Vorbemerkungen
... Die bestehende Überstundenregelung wird durch die Grundsätze der Gleitzeitvereinbarung nicht berührt.
2. Geltungsbereich
3. Verantwortlichkeit
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