I.
Die Beteiligten streiten über die Unwirksamkeit betriebsinterner Abwahl- bzw. Wahlvorgänge.
Die beteiligte Arbeitgeberin (Beteiligte zu 3)) beschäftigt in ihrem Betriebsbereich in Frankfurt/Main mehrere tausend Arbeitnehmer. Der im Betrieb gebildete Betriebsrat (Beteiligter zu 2) hat 23 Mitglieder, 2 Arbeiter- und 21 Angestellten-Vertreter.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist seit langen Jahren bei der Beteiligten zu 4) als Dipl.-Ingenieur in der Auftragsabwicklung beschäftigt.
Er kandidierte erstmals zum Betriebsrat bei der am 24. Sept. 1990 als Gruppenwahl durchgeführten Betriebsratswahl. Für die Gruppe der angestellten waren 3 Listen eingereicht. Der AntrSt. führte die Liste 1 ("durchschaubarer Betriebsrat") an, auf der mit ihm lediglich zwei weitere Angestellte kandidierten (... und ...). Alle drei Listenbewerber der Liste 1 wurden gewählt. Auf die Liste 2 entfielen 16 Sitze und auf die Liste 3 zwei (vgl. Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Bl. 8, 9 d. A.).
Nach Konstituierung des BR wählte dieser gemäß § 38 Abs. 2 die insgesamt 5 freizustellenden BR-Mitglieder. Nach Listenverbindung zwischen den Listen 1 und 3 wurde auch der AntrSt. freigestellt.
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