Die am 05.02.1945 geborene Klägerin ist seit dem 14.11.1966 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Verkaufsassistentin beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt vier Tage. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 28.12.1966 nebst Ergänzung vom 28.05.1973.
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