A.
Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit den Angriffen der Berufung vermochte der Kläger nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu gelangen. Unter voll inhaltlicher Bezugnahme auf die angefochtenen Entscheidungsgründe gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 540 Abs. 1 ZPO ist lediglich in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen Folgendes festzustellen:
I.
Die Feststellungsklage des Klägers ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zulässig.
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