A.
Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz das Feststellungsbegehren des Klägers abgewiesen.
I. Die Feststellungsklage des Klägers ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren nach § 495 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG Anwendung findet, zulässig.
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