LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.07.2002
4 (14) Sa 510/02
Normen:
BeErzGG § 21 Abs. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 05.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3374/01

LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.07.2002 (4 (14) Sa 510/02) - DRsp Nr. 2003/4728

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen 4 (14) Sa 510/02

DRsp Nr. 2003/4728

»Kein Anspruch auf Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung für befristet eingestellte Lehrkräfte nach dem Programm "Geld statt Stelle".«

Normenkette:

BeErzGG § 21 Abs. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ausgebildete Lehrerin. Sie ist im Besitz der Lehramtsbefähigung für das Lehramt für die Primärstufe.

Seit dem 01.12.2000 steht sie aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages in Diensten des Landes Nordrhein-Westfalen.

Am 27./29.11.2000 haben die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.12.2000 bis 28.08.2002 geschlossen. gemäß dem die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit 19. Unterrichtsstunden je Woche eingestellt worden ist. Der Arbeitsvertrag ist befristet worden gemäß § 21 Abs. 1 BeErzGG.