LAG Düsseldorf - Beschluss vom 31.01.2017
4 Ta 12/17
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 293/16

LAG Düsseldorf - Beschluss vom 31.01.2017 (4 Ta 12/17) - DRsp Nr. 2020/13322

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 12/17

DRsp Nr. 2020/13322

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 20.12.2016 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben Gerichtsgebühren in Höhe von 50,00 € zu tragen.

Gründe

I.

Streitig ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats (Beschwerdeführer).

Das Beschlussverfahren betraf die Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung eines Mitarbeiters in die Position als "Manager in die Vergütungsgruppe 7 mit einem Gehalt in Höhe von 4.166,67 € brutto pro Monat" als erteilt gelte; hilfsweise sollte die Zustimmung ersetzt werden. Der Betriebsrat hielt die Vergütungsgruppe 7 zwar ebenfalls für zutreffend. Da diese jedoch ein sogenanntes Gehaltsband umfasse (von 42.300,00 € p.a. bis 70.700,00 € p.a.), müsse sich die vorgesehene Vergütungshöhe (hier 12 x 4.166,67 € = 50.000,00 € p.a.) aufgrund der konkreten Umstände am "Midpoint", dem Mittelwert des Gehaltsbandes (56.500,00 € p.a.) orientieren.