LAG Chemnitz - Urteil vom 31.05.1996
3 Sa 142/96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; TV-Ang-O § 16;
Fundstellen:
RAnB 1997, 20
AuA 1997, 212

LAG Chemnitz - Urteil vom 31.05.1996 (3 Sa 142/96) - DRsp Nr. 1997/4334

LAG Chemnitz, Urteil vom 31.05.1996 - Aktenzeichen 3 Sa 142/96

DRsp Nr. 1997/4334

»Die Übergangsvorschrift Nr. 1 zu § 16 TV-Ang-O verstößt nicht gegen Art. 3 GG, soweit sie Beschäftigungszeiten eines Bediensteten der Deutschen Post vor einer Tätigkeit für das MfS bei der Anrechnung als Postdienstzeit ausnimmt.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; TV-Ang-O § 16;

Sachverhalt:

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Frage der zutreffenden Berechnung der Postdienstzeit aufgrund der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O (eingefügt durch den Tarifvertrag Nr. 401 e).

Der Kläger war seit 1.6.1963 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Deutschen Post, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt, seit 1.11.1990 als Sachbearbeiter in der Dienststelle F., seit Ende 1992 als Einführungsberater STÖBETS. Seine Vergütung richtete sich nach Vergütungsgruppe 5 a TV Ang-O. Das Arbeitsverhältnis endete durch außerordentliche Kündigung seitens der Beklagten mit Ablauf des 27.6.1994.

In seinem Antrag vom 15.6.1992 auf Anerkennung von Vordienstzeiten trug der Kläger in die Rubrik »Angabe von Zeiten jeglicher Tätigkeit für das MfS/AfNS (einschließlich der Verpflichtung als informeller/inoffizieller Mitarbeiter)« den Vermerk ein: »entfällt«. Hierauf setzte die Beklagte die Postdienstzeit des Klägers mit Schreiben vom 26.10.1993 beginnend mit dem 4.9.1963 fest.