Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin entweder in die Vergütungsgruppe IV b oder IV a des
Die Klägerin bestand 1957 die staatliche Abschlußprüfung des Instituts für Lehrerbildung der DDR und erwarb damit die Befähigung zur Arbeit als Erzieherin in Heimen und Horten und die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen. Es wurde in den Hauptfächern Deutsch und Mathematik sowie allen Nebenfächern ausgebildet. Seit dem 01.11.1958 wurde die Klägerin auch als Lehrerin für die unteren Klassen der allgemeinbildenden Schulen eingesetzt. Zum 31.12.1992 schied die Klägerin aus dem Dienst des beklagten Freistaates durch Aufhebungsvertrag aus. Mit Schreiben des Oberschulamtes vom 28.10.1992 wurde der Beginn der Beschäftigungszeit gemäß §
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