Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag i. V. mit Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2 u. 5 Einigungsvertrag (im folgenden: Nr. 1 Abs. 2 EV) geruht und mit Ablauf des 30.09.1991 geendet hat.
Der am 03.10.1928 geborene Kläger war seit 1. Oktober 1964 an der T U (TU) D als Lehrer im Hochschuldienst beschäftigt, zuletzt an der Sektion "Philosophie und Kulturwissenschaft".Seine letzte monatliche Bruttovergütung betrug 4.574, 94 DM.
Am 11.12.1990 beschloß die Sächsische Landesregierung, an der T U D die Sektion "Phiosophie und Kulturwissenschaft" abzuwickeln.
Unter Bezugnahme auf den Beschluß der Landesregierung teilte der Rektor der TU D mit Schreiben vom 13.12.1990 mit, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers ab dem 02.01.1991 ruhe und mit dem 30.09.1991 ende.
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