Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag i. V. mit Anlage I Kap. XII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2 u. 5 Einigungsvertrag (im folgenden: Nr. 1 Abs. 2 EV) geruht und mit Ablauf des 30.09.1991 geendet hat.
Die bei Ausspruch der Kündigung 54 Jahre alte Klägerin war seit dem 01.04.1962 an der U (TU) D in der Sektion "Marxismus/Leninismus" tätig, zuletzt als ordentliche Professorin. Die Sektion "Marxismus/Leninismus" wurde Anfang 1990 aufgelöst. Die Klägerin wurde in der Sektion "Philosophie und Kulturwissenschaft" weiterbeschäft. Ihre letzte monatliche Bruttovergütung betrug 7.000, 00 DM.
Am 11.12.1990 beschloß die Sächsische Landesregierung, an der T U D die Sektion "Phiosophie und Kulturwissenschaft" abzuwickeln.
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