Die klagende Industriegewerkschaft Metall verfolgt gegen die Beklagte die Feststellung, daß der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 07. März 1991, der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 07. März 1991 sowie das Tarifabkommen über die Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens vom 07. März 1991 der vorgenannten Branche im Betriebe der Beklagten auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitglieder weiterhin anzuwenden sind.
Die Klägerin ist Partei der vorgenannten Tarifverträge. Die Beklagte ist nach dem Inkrafttreten der vorgenannten Tarifverträge aus dem tarifvertragschließenden Arbeitgeberverband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e. V. ausgetreten.
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