LAG Chemnitz - Urteil vom 22.03.1996
3 Sa 1181/95
Normen:
BAT-O § 19 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 8893/94

LAG Chemnitz - Urteil vom 22.03.1996 (3 Sa 1181/95) - DRsp Nr. 1998/5826

LAG Chemnitz, Urteil vom 22.03.1996 - Aktenzeichen 3 Sa 1181/95

DRsp Nr. 1998/5826

Zur Geltung der Tätigkeitszeit als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 BAT-O.

Normenkette:

BAT-O § 19 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anrechnung der Zeit vom 01.01.1973 bis 31.12.1990 als Beschäftigungszeit i. S. des § 19 BAT-O.

Der am 19.05.1944 geborene Kläger, von Beruf Baustoffingenieur, steht aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 15.02.1991 (Bl. 13 d. A.) seit 01.04.1991 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten als "Kontrollingenieur 3 (Staatliche Bauaufsicht)." Mit Änderungsvertrag vom 08.09.1992 stellten die Parteien eine Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe II BAT-O - VKA fest (Bl. 15 d. A.).

Mit Verfügung vom 05.02.1993 (Bl. 16 d. A.) legte die Beklagte als Beginn der Beschäftigungszeit des Klägers i. S. des § 19 BAT-O den 01.04.1991 fest. Hiergegen erhob der Kläger - ohne Erfolg - "Widerspruch" mit Schreiben vom 03.03.1993 (Bl. 17 d. A.). Der Kläger war und ist der Ansicht, als Beschäftigungszeit i. S. des § 1,9 BAT-O müsse bereits die Zeit vom 01.01.1973 bis 31.12.1990 angerechnet werden.

Der Kläger war ab 01.01.1973 als "Prüfingenieur der Bauausführung" beim Ministerium für Bauwesen, Staatliche Bauaufsicht des Bezirks D Abteilung Kraftwerksbau tätig. Der für diese Tätigkeit aufgestellte Rahmen-Funktionsplan legt folgende Aufgaben fest: