Der Kläger begehrt die Anrechnung der Zeit vom 01.01.1973 bis 31.12.1990 als Beschäftigungszeit i. S. des §
Der am 19.05.1944 geborene Kläger, von Beruf Baustoffingenieur, steht aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 15.02.1991 (Bl. 13 d. A.) seit 01.04.1991 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten als "Kontrollingenieur 3 (Staatliche Bauaufsicht)." Mit Änderungsvertrag vom 08.09.1992 stellten die Parteien eine Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe II
Mit Verfügung vom 05.02.1993 (Bl. 16 d. A.) legte die Beklagte als Beginn der Beschäftigungszeit des Klägers i. S. des §
Der Kläger war ab 01.01.1973 als "Prüfingenieur der Bauausführung" beim Ministerium für Bauwesen, Staatliche Bauaufsicht des Bezirks D Abteilung Kraftwerksbau tätig. Der für diese Tätigkeit aufgestellte Rahmen-Funktionsplan legt folgende Aufgaben fest:
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