Der 20jährige Kläger war seit 1989 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der
Mit Schreiben vom 24. September 1991, dem Kläger zugegangen am 4. Oktober 1991, kündigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Dezember 1991 zur strukturellen Anpassung. Ab 1. Dezember 1991 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten für den Kläger eine andere Arbeitnehmerin als Melkerin ein.
Am 1. Januar 1992 wandelte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten in die Beklagte, eine eingetragene Agrargenossenschaft, um.
Der Kläger hat vorgetragen, sein Arbeitsplatz sei nicht weggefallen. Daher verstoße die Kündigung gegen §
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24. September 1991, dem Kläger zugegangen am 4. Oktober 1991, nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 31. Dezember 1991 hinaus ungekündigt fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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