Die Parteien streiten über die Dauer der Kündigungsfrist.
Die am 30.06.1938 geborene Klägerin war seit 1967 bei der S S F und W GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin als Fleischerin beschäftigt. Sie erzielte hierbei zuletzt einen durchschnittlichen Bruttostundenlohn von 11,81 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.
Über das Vermögen der S S F und W GmbH wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Chemnitz zum 30.09.1993 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.
Mit Schreiben vom 28.10.1993, der Klägerin zugegangen am 30.10.1993, kündigte der Beklagte als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der S S F und W GmbH R (Gemeinschuldnerin) das zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin bestehende Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31.01.1994 (Bl. 4 d. A.).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|