Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 24.03.1993 zum 30.09.1993 wegen mangelnden Bedarfs.
Die Klägerin ist seit 01.08.1959 als Kindergärtnerin in der Kindertagesstätte ... der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 3.089,00 DM beschäftigt.
Die Kindertagesstätte ... wurde zum 30.06.1993 geschlossen. Hier waren sieben Erzieherinnen beschäftigt. Gekündigt wurde nur das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin, die übrigen sechs Kindergärtnerinnen wurden in andere Kindertageseinrichtungen der Beklagten übernommen.
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