LAG Chemnitz - Urteil vom 16.04.1996
9 Sa 518/95
Normen:
BGB § 620 Abs. 1 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 16.04.1996 (9 Sa 518/95) - DRsp Nr. 1998/5819

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.04.1996 - Aktenzeichen 9 Sa 518/95

DRsp Nr. 1998/5819

Nach erfolgter Kündigung bedarf eine Befristungsvereinbarung keines sachlichen Grundes. Es besteht hier kein Wertungswiderspruch zwischen der Freiheit, nach § 620 Abs. 1 BGB befristete Arbeitsverträge zu schließen und dem gesetzlichen Kündigungsschutz, weil dieser nach Zugang der Kündigung verzichtbar ist.

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der 1934 geborene Kläger war seit 01. August 1967 beim Funkhaus , einer Einrichtung des Rundfunks der DDR, beschäftigt. Zuletzt war der Kläger Chefdirigent und Generalmusikdirektor der Rundfunkphilharmonie L.

Nach der Wiedervereinigung wurde der Rundfunk der DDR und der Deutsche Fernsehfunk im Gebiet der neuen Bundesländer nach Maßgabe des Einigungsvertrages als gemeinschaftliche staatsunabhängige, rechtsfähige Einrichtung bis zum 31. Dezember 1991 weitergeführt. Diese Einrichtung wurde von dem Rundfunkbeauftragten, Herrn R M, geleitet. Nachdem sich die fünf neuen Bundesländer nicht auf einen gemeinsamen Staatsvertrag zur Überführung der Einrichtung einigten, gründeten u. a. die Länder Sachsen, Sachsenanhalt und Thüringen mit Staatsvertrag vom 30. Mai 1991 zum 01. Januar 1992 den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) als Anstalt des öffentlichen Rechts.