LAG Chemnitz - Urteil vom 15.04.1996
8 Sa 1112/95
Normen:
SächsBG § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 7526/94

LAG Chemnitz - Urteil vom 15.04.1996 (8 Sa 1112/95) - DRsp Nr. 1998/5820

LAG Chemnitz, Urteil vom 15.04.1996 - Aktenzeichen 8 Sa 1112/95

DRsp Nr. 1998/5820

1. Zur Frage der Wirksamkeit einer vorsorglich ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung. 2. Die wirksame Rücknahme einer Beamtenernennung führt in keinem Fall zum Wiederaufleben bzw. zur Fortsetzung eines bis zur Ernennung existierenden Arbeitsverhältnisses.

Normenkette:

SächsBG § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer durch den Beklagten ausgesprochenen vorsorglichen außerordentlichen Kündigung und in diesem Zusammenhang darum, ob bei ggf. wirksamer Rücknahme der Beamtenernennung der Klägerin das vor der Ernennung zwischen den Parteien vorhandene Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Die am 24.06.1965 geborene Klägerin war seit 01.09.1985 als Sachbearbeiterin der Informationsstelle beim K A, seit 17.11.1996 als Justizsekretärin beim K M später als beauftragte Rechtspflegerin beim A M tätig.

Durch Verfügung des S S d J vom 11.01.1994 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01.03.1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Justizoberinspektorin beim A M benannt.