LAG Chemnitz - Urteil vom 10.06.1996
8 Sa 1150/95
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4998/95

LAG Chemnitz - Urteil vom 10.06.1996 (8 Sa 1150/95) - DRsp Nr. 1998/5810

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.06.1996 - Aktenzeichen 8 Sa 1150/95

DRsp Nr. 1998/5810

Kriterien eines dringenden betrieblichen Erfordernisses bei einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung.

Die am 01.04.1942 geborene, verheiratete und keinem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin steht seit 01.05.1970 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten als Erzieherin in einer Kindertagesstätte. Sie erzielte zuletzt ein Bruttoeinkommen in Höhe von 3.675,64 DM bei Vollbeschäftigung.

Am 30.03.1995 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich betriebsbedingt zum 30.09.1995.

Zuvor hatten die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat die Dienstvereinbarung Nr. 1/95 vom 08.03.1995 (Bl. 42/43 d. A.) geschlossen. Darin heißt es u. a.:

"...

§ 2

Bildung von Altersgruppen

Zur Vermeidung einer "Überalterung" werden folgende drei Altersgruppen von Erzieherinnen einschließlich Leiterinnen gebildet:

1. bis 35 Jahre

2. 36 bis 45 Jahre

3. ab 46 Jahre.

Innerhalb dieser drei Altersgruppen erfolgt die soziale Auswahl anhand der Dienstjahre und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder entsprechend der Lohnsteuerkarte.

Pro anerkanntes Beschäftigungsjahr ein Punkt.

Pro Unterhaltsverpflichtung laut Steuerkarte fünf Punkte.

Bei Punktgleichheit werden folgende Kriterien herangezogen: