Die Parteien streiten über eine von der Klägerin auf der Grundlage des Rationalisierungsschutzabkommens für das private Versicherungsgewerbe in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie Berlin-Ost vom 28.11.1990 geltend gemachten Abfindungsanspruch in Höhe von DM 19.339,25.
Die am 04.12.1937 geborene Klägerin arbeitete bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 26.11.1963 als Versicherungskauffrau in deren Direktion in D. Die einzelnen Arbeitsbedingungen regelten die Parteien zuletzt mit Arbeitsvertrag vom 21.01.1992 (As. 4 ff.).
Das Arbeitsverhältnis endete durch den Aufhebungsvertrag vom 01.12.1992 zum 31.12.1992. Seit 01.01.1992 nimmt die Klägerin Altersübergangsgeld in Anspruch.
Das Rationalisierungsschutzabkommen vom 28.11.1990 enthält u.a. folgende Regelungen:
"§ 12
Abfindung
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