Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Beklagte stellt folgenden Antrag:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 18.01.1995 - 14 Ca 9729/93 RI - wird, soweit darin festgestellt worden ist, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles entsprechend der Anordnung zur Einführung einer Zusatzversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 09.03.1954 eine betriebliche Zusatzrente in Höhe der Festlegung gemäß § 4 dieser Anordnung zu zahlen, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt
Zurückweisung der Berufung.
I.
Die von der Beklagten eingelegte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 18.01.1995 - 14 Ca 9729/93 RI - ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. Satz 1 , 518, 519 ).
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