Die Klägerin war seit 01. 10.1981 bei der Beklagten bzw. dem VEB als Rechtsvorgänger als Ingenieur-Ökonom und zuletzt als Software-Ökonom beschäftigt. Ihr Gehalt betrug im Juli 1990 1 482, 36 DM brutto = 1 169, 76 DM netto (Bl. 59 d. A.). Die Klägerin fand ab 01. 08.1990 eine andere Stelle bei der Kreissparkasse B mit einem Gehalt von 1 200, 00 DM brutto = 919, 95 DM netto (Bl. 58 d. A.).Deshalb bat sie am 26. 07.1990, ihr das Arbeitsverhältnis zu kündigen und die Kündigung zur Einhaltung der Kündigungsfrist von 2 Wochen zurückzudatieren. Zum 30.07.1990 schied sie demgemäß bei der Beklagten aus. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt 39 Jahre alt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|