Die 52 Jahre alte Klägerin ist verheiratet und seit dem 1.8.1958 bei der damaligen Volksbildung als Kindergärtnerin im Kindergarten in ... beschäftigt. Dieser ging auf den Freistaat Sachsen, Landkreis über, mit dem die Klägerin ab 1.7.1991 einen Arbeitsvertrag auf Weiterbeschäftigung zu 78, 38 % der durchschnittlichen Arbeitszeit nach VerGr. VII
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