LAG Chemnitz - Beschluß vom 24.07.1996
10 TaBV 4/96
Normen:
BetrVG § 78 a Abs. 4 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 10/95

LAG Chemnitz - Beschluß vom 24.07.1996 (10 TaBV 4/96) - DRsp Nr. 1998/5807

LAG Chemnitz, Beschluß vom 24.07.1996 - Aktenzeichen 10 TaBV 4/96

DRsp Nr. 1998/5807

Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.

Normenkette:

BetrVG § 78 a Abs. 4 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1;

Gründe:

A. Die Antragstellerin begehrt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 2.

Zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 2. bestand seit 01.09.1991 ein Berufsausbildungsverhältnis zum Kommunikationselektroniker, welches am 31.01.1995 durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung endete.

Der Beteiligte zu 2. ist seit März 1994 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in der Niederlassung D.

Mit Schreiben vom 30.11.1994 (Bl. 5 d. A.) teilte die Antragstellerin dem Beteiligten zu 2. mit, daß die Begründung eines Arbeitsverhältnisses von ihr nicht beabsichtigt sei. Mit am 24.01.1995 bei der Niederlassung D eingehendem Schreiben vom 17.01.1995 (Bl. 7 d. A.) verlangte der Beteiligte zu 2. seine Weiterbeschäftigung.