LAG Chemnitz - Beschluß vom 05.05.1993
6 Ta 5/93
Normen:
ArbG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
BB 1993, 1740 (Ls)
BB 1993, 1740 [LS]
RAnB 1993, 229
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 26.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 116/92

LAG Chemnitz - Beschluß vom 05.05.1993 (6 Ta 5/93) - DRsp Nr. 1993/4309

LAG Chemnitz, Beschluß vom 05.05.1993 - Aktenzeichen 6 Ta 5/93

DRsp Nr. 1993/4309

»1. Im Zusammenhang mit der Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH kann zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer ein Arbeitsverhältnis vereinbart werden, welches allerdings für die Dauer der Organstellung ruht. 2. Für Streitigkeiten aus einem solchen Arbeitsverhältnis bzw. dessen Nachwirkungen ist nach dem Verlust der Geschäftsführerstellung der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch dann gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis vor oder zeitgleich mit der Organstellung aufgelöst wurde.«

Normenkette:

ArbG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Satz 3;

I.

Der Kläger begehrt eine Abfindung aus dem bei der Beklagten bestehenden Sozialplan vom 18.4.1991.

Der Kläger war bei den Vorgängern der Beklagten, den VEG Saatzucht Zierpflanzen D als stellvertretender Betriebsdirektor tätig. Er wurde mit notarieller Urkunde vom 30.1.1991 zum Mitgeschäftsführer der Beklagten bestellt. Seiner Bestellung zum Geschäftsführer wurde ein Änderungsvertrag vom 12.2.1991 zugrundegelegt, wegen dessen Wortlauts auf Blatt 43 f d. A. Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 17.4.1991 bat der Kläger um seine Abberufung als Geschäftsführer und Beendigung seines Arbeitsrechtsverhältnisses zum 30.6.1991; die Parteien verstehen dieses Schreiben übereinstimmend als Kündigungserklärung.