Die Parteien streiten um die Nachzahlung, eines eingeräumten Preisnachlasses.
Der Beklagte war bis, zum 19. Januar 1985 bei der Klägerin als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete zu diesem Zeitpunkt aufgrund fristloser Kündigung seitens der Klägerin.
Der Beklagte hatte gemäß Bestellung nebst Verpflichtungserklärung vom 25. Juni 1979 und Auftragsbestätigung vom 29. Juni 1979 nebst Änderung vom 4. April 1984 von der Klägerin einen PKW gekauft, der am 7. September 1984 geliefert wurde. Auf den Nettokaufpreis in Höhe von DM 28.025,-- wurde dem Beklagten ein Werksangehörigenrabatt in Höhe von 21,5 % von der Klägerin gewährt, wodurch sich der von ihm zu zahlende Werksangehörigen - Nettopreis auf DM 22.006,20 reduzierte. Dieser Rabatt entsprach ca. 2 1/2 Monatsverdiensten des Beklagten.
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