"Nach nunmehr ständiger Rechtspr. des BAG (vgl. BAG AP Nr. 82 zu §
Eine große Fahrlässigkeit eines Berufskraftfahrers ist nur dann auszunehmen, wenn die Umstände des Unfalls Anhaltspunkte dafür hergeben, die die Annahme rechtfertigen, der ArbNehmer habe die ihm als Verkehrsteilnehmer obliegende Sorgfaltspflicht in einem ungewöhnlich hohen Grade verletzt und eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung begangen, die das gewöhnliche nach §
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