LAG Bremen - Urteil vom 06.01.1995
4 Sa 180/94
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 24.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8142/93

LAG Bremen - Urteil vom 06.01.1995 (4 Sa 180/94) - DRsp Nr. 2001/7438

LAG Bremen, Urteil vom 06.01.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 180/94

DRsp Nr. 2001/7438

»1. Erfüllt ein Betriebsratsmitglied nicht die ihm vom Bundesarbeitsgericht auferlegte Pflicht, bei seiner Abmeldung für Betriebsratsarbeit dem Arbeitgeber auch in groben Zügen den Grund für die begehrte Arbeitsbefreiung mitzuteilen, sondern meldet er sich nur "für Betriebsratsarbeit" - die auch unstreitig erfolgt - ab, so kann die mangelnde Substantiierung nicht durch eine Abmahnung gerügt werden. 2. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist lediglich die Abmeldung an sich eine arbeitsvertragliche, dem Indivdualrecht zuzuordnende, Nebenpflicht. Die Substantiierungspflicht ist allein betriebsverfassungsrechtlicher Art und einer Abmahnung deshalb nicht zugänglich (2 b ee der Entscheidungsgründe).«

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob eine am 19.4.1993 der Klägerin durch die Beklagte erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist.

Die am 28.1.1961 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 23.7.1984 als Verkäuferin und stellvertretende Filialleiterin beschäftigt. Sie ist Betriebsratsvorsitzende des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats der Drogerieverkaufsstellen der Beklagten in Bremen.

Am 19.4.1993 erhielt die Klägerin eine Abmahnung, die folgenden Wortlaut hat:

"Sehr geehrte Frau ...