Die Parteien streiten um die Frage, ob eine am 19.4.1993 der Klägerin durch die Beklagte erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist.
Die am 28.1.1961 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 23.7.1984 als Verkäuferin und stellvertretende Filialleiterin beschäftigt. Sie ist Betriebsratsvorsitzende des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats der Drogerieverkaufsstellen der Beklagten in Bremen.
Am 19.4.1993 erhielt die Klägerin eine Abmahnung, die folgenden Wortlaut hat:
"Sehr geehrte Frau ...
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