ArbG Bremen, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6153/01
LAG Bremen - Urteil vom 05.11.2002 (1 Sa 98/02) - DRsp Nr. 2003/4616
LAG Bremen, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 1 Sa 98/02
DRsp Nr. 2003/4616
»1. § 23 i.V.m. §§ 24, 25 ETV-Arb Deutsche Post AG (Tarifvertrag Nr. 75 d Dritter Teil) verstößt gegen Art. 3 Abs. 1GG und § 4 Abs. 2TzBfG, soweit er solche befristet beschäftigte Arbeitnehmer von der Zahlung von Besitzstandszulagen ausschließt, die sowohl am 31.12.2000 als auch am 01.01.2001 im befristeten Arbeitsverhältnis stehen. Dieser Verstoß wirkt sich auch im Rahmen eines im Anschluss an das befristete Arbeitsverhältnis oder vor dessen Auslaufen begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber aus.2. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung dieser befristet Beschäftigten sind § 23 ETV-Arb nicht zu entnehmen. Keine sachlichen Gründe sind wegen § 4 Abs. 2TzBfG solche, die typischerweise im befristeten Arbeitsverhältnis gegeben sind. Die Tarifvertragsparteien konnten deshalb trotz ihrer Tarifautonomie gem. Art. 9 Abs. 3GG keine diese befristet Beschäftigten benachteiligenden tariflichen Regelungen vereinbaren, weil auch sie an § 4 Abs. 2TzBfG gebunden sind.3. Sinn und Zweck des umfassenden Diskriminierungsschutzes für befristet beschäftigte Arbeitnehmer gem. § 4 Abs. 2TzBfG gebieten, dass ein Anspruch solcher Arbeitnehmer auf Zulagen auch in dem neu begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnis besteht, wenn dieses sich unmittelbar an das befristete Arbeitsverhältnis anschließt.«
Normenkette:
TVG § 5 ;
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