Der Kläger ist seit dem 1. März 1972 beim Fernmeldeamt ...in ... als Pförtner mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis sind aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) anzuwenden.
Der Kläger übt die Pförtnertätigkeit im Wechseldienst aus. Er verrichtet auch Dienst in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob durch die Verweisung in Absatz 4 des § 8 a des TV Arb auf die für die Beamten der Deutschen Bundespost geltenden Bestimmungen zur Schichtzulage gemäß § 22 Abs. 3 der für Beamte geltenden Erschwerniszulagenverordnung eine Zahlung an den Kläger ausgeschlossen ist.
Der Kläger macht für die Jahre 1991, 1992 und 1993 bis Oktober Schichtzulagen in unstreitiger Höhe von DM 2.865,- mit der Klage geltend. Wegen der - unstreitigen Aufstellung im einzelnen wird auf Bl. 3 der Akte verwiesen.
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