LAG Bremen - Beschluss vom 06.01.1995
AR 27/94

LAG Bremen - Beschluss vom 06.01.1995 (AR 27/94) - DRsp Nr. 2001/9114

LAG Bremen, Beschluss vom 06.01.1995 - Aktenzeichen AR 27/94

DRsp Nr. 2001/9114

Gründe

I.

Herr ... ist ehrenamtlicher Richter auf Arbeitgeberseite beim Arbeitsgericht Bremen.

Mit Schreiben von 20. Dezember 1994 hat der Senator für Arbeit und Frauen beantragt, den ehrenamtlichen Richter ... von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter zu entbinden, zumindest jedoch diese Maßnahme vorläufig mit sofortiger Wirkung anzuordnen bis zur rechtskräftigen Entscheidung seines Kündigungsschutzverfahrens.

Dem Antrag liegt ein Vermerk des Vorsitzenden der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Bremen zugrunde, in dem dieser darauf hingewiesen hat, dass Herr ... von seinem Arbeitgeber fristlos und fristgemäß gekündigt wurde, gegen die Kündigungen jedoch Kündigungsschutzklagen erhoben hat.

II.

Dem Hilfsantrag war zu entsprechen.

Gemäß § 21 Abs. 5 ArbGG ist der ehrenamtliche Richter auf Antrag der obersten Arbeitsbehörde des Landes von seinem Amt zu entbinden, wenn einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich fortfällt. Dabei kann angeordnet werden, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Entbindung vom Amt nicht heranzuziehen ist.