LAG Berlin - Beschluss vom 18.03.2003
3 TaBV 2386/02
Normen:
SGB IX § 94 Abs. 1 Satz 1 ; SGB IX § 94 Abs. 7 Satz 4 ; SGB IX § 95 Abs. 1 Satz 4 ; SGB IX § 96 Abs. 2 ; SGB IX § 96 Abs. 3 ; SGB IX § 96 Abs. 4 Satz 4 ; SGB IX § 98 ; BVG § 78 Satz 1 ; PersVG Berlin § 28 Abs. 1 ; PersVG Berlin § 44 ; BPersVG § 107 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 93 BV 18270/02

LAG Berlin - Beschluss vom 18.03.2003 (3 TaBV 2386/02) - DRsp Nr. 2003/11127

LAG Berlin, Beschluss vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 3 TaBV 2386/02

DRsp Nr. 2003/11127

»1. Die Regelung des § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX schließt es nach ihrem Sinn und Zweck nicht aus, dass die Schwerbehindertenvertretung im Falle der Verhinderung des stellvertretenden Mitglieds mit der höchsten Stimmenzahl (1. Stellvertreter) das verfügbare stellvertretende Mitglied mit der nächsthöchsten Stimmenzahl zur Erledigung bestimmter Aufgaben heranziehen kann. 2. Dieses Recht steht auch dem stellvertretenden Mitglied der Schwerbehindertenvertretung für die Dauer seiner Stellvertretung bei Verhinderung der Vertrauensperson zu. 3. Zur Frage der Behinderung der Vertrauensperson nach § 96 Abs. 2 SGB IX gelten dieselben Grundsätze, die zur Verbotsnorm des § 78 Satz 1 BVG entwickelt worden sind. Dies gilt auch zugunsten der Schwerbehindertenvertretung im Geltungsbereich des PersVG Berlin. Danach kann der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Unterlassung der Behinderung beim Einsatz von stellvertretenden Mitgliedern in Vertretungsfällen zustehen, wenn die Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Erklärungen von Fachvorgesetzten der stellvertretenden Mitglieder, die objektiv dazu geeignet sind, diese von der Vertretungstätigkeit abzuhalten, können eine unzulässige Behinderung darstellen.«

Normenkette:

SGB IX § 94 Abs. 1 Satz 1 ; SGB IX § 94 Abs. 7 Satz 4 ; SGB IX § 95 Abs. 1 Satz 4 ;