LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.02.2012
13 Sa 117/11
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 88/11

LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.02.2012 (13 Sa 117/11) - DRsp Nr. 2012/20087

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 117/11

DRsp Nr. 2012/20087

Einen Erfahrungssatz, dass Arbeitsunfähigkeit, deren Ende von einem Arzt für einen Freitag bescheinigt ist, erst am folgenden Sonntag endet, gibt es nicht.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 19. Oktober 2011 (Az.: 15 Ca 88/11) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.759,11 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. April 2011 zu zahlen (Entgeltfortzahlung März 2011).

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.006,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2011 zu zahlen (Entgeltfortzahlung April 2011).

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 925,80 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juni 2011 zu zahlen (Entgeltfortzahlung Mai 2011).

4.

m Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs trägt die Klägerin 10/23 und die Beklagte 13/23. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 7/11 und die Beklagte 4/11.

III.

Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. 2. 3. a) b) c)