LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.09.2012
11 Sa 74/12
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 266/11

LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.09.2012 (11 Sa 74/12) - DRsp Nr. 2012/23748

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 74/12

DRsp Nr. 2012/23748

1. Der öffentliche Arbeitgeber kann eine fehlerhafte Einstufung nach § 16 TV-L korrigieren.2. Ob dies durch Anfechtung oder analog einer korrigierenden Rückgruppierung erfolgen kann, bleibt unentschieden.3. Hat der Arbeitgeber eingestuft und tritt die Einstufung nach außen, sei es durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Einstufung.4. Förderliche Zeiten im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L müssen nicht auf der gleichen Eingruppierungsstufe erbracht worden sein. Wegen des Erfordernisses einer Personalgewinnung besteht insoweit ein Unterschied zum Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 27.03.2012, Az. 2 Ca 266/11, wird zurückgewiesen.

2.

Das beklagte Land trägt die Kosten der Berufung.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die korrekte Einstufung des Klägers nach TVöD-L.