LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.01.2012
12 Sa 46/11
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 154/11

LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.01.2012 (12 Sa 46/11) - DRsp Nr. 2012/23747

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 46/11

DRsp Nr. 2012/23747

1. Die Beschäftigungsverbote der §§ 3 und 4 MuSchG richten sich ausschließlich an den Arbeitgeber. Dieser beschäftigt. Die schwangere Arbeitnehmerin ist nicht Adressatin des Beschäftigugnsverbots, sie wird beschäftigt. Alledings kann die schwangere Arbeitnehmerin - je nach Ausgestaltung - nicht auf die Rechte verzichten, die aus einem Beschäftigungsverbot resultieren.2. Der Arbeitgeber muss ein Beschäftigungsverbot deshalb auch dann beachten, wenn die werdende Mutter bereit wäre, trotz des Beschäftigungsverbots zu arbeiten.3. Ein Beschäftigungsverbot nach § 3 oder § 4 MuSchG enthält kein Vergütungsverbot. Der Zweck des Mutterschutzes, der Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind, steht der Vergütung der verbotswidrig geleisteten Arbeit nicht entgegen. Eine gesundheitliche Gefährdung entsteht durch die Arbeit, nicht durch die nachträgliche Vergütung.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13.07.2011 (9 Ca 154/11) im Kostenpunkt wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Klägerin zu 11/25, die Beklagte zu 14/25.

2.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten auf deren Kosten zurückgewiesen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restliche Vergütung wie folgt:

- März 2011: 1.164,80 Euro netto