Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13.07.2011 (
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Klägerin zu 11/25, die Beklagte zu 14/25.
2.Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten auf deren Kosten zurückgewiesen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten restliche Vergütung wie folgt:
- März 2011: | 1.164,80 Euro netto |
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