Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 2011 (Az.:
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer dem Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 28.04.2011 außerordentlich fristlos ausgesprochenen Kündigung des zwischen ihnen - beziehungsweise der Rechtsvorgängerin der Beklagten - seit 01.08.1978 bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung wird von der Beklagten auf den dringenden Verdacht einer unerlaubten Vorteilsannahme durch den Kläger gestützt. Gegen die ihm am 29.04.2011 zugegangene Kündigung hat der Kläger Klage erhoben, die der Beklagten am 06.05.2011 zugestellt wurde.
Bezüglich des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 auf den Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Urteils (dort Seite 2 bis 8; Bl. 418 bis 424 der Akten 1. Instanz; I/418-424) sowie den Beschluss vom 13.01.2012 betreffend den Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers (vgl. I/454-461) Bezug genommen.
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