LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.04.2012
13 Sa 133/11
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 219/11

LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.04.2012 (13 Sa 133/11) - DRsp Nr. 2012/20085

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 133/11

DRsp Nr. 2012/20085

Zum Begriff der ständigen Beschäftigungsstelle im Sinne des TV AL II

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 3. November 2011 (7 Ca 219/11) wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger macht unter Berufung auf den Tarifvertrag für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften (TV AL II) gegenüber der Beklagten Fahrtkostenerstattung und Mehrstundenvergütung geltend.

Der in M. wohnhafte, am 00.00.1956 geborene Kläger arbeitet seit 11.02.1987 bei den US-Stationierungsstreitkräften zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt EUR 3.459,76 brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.02.1990 (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 7; I/7). Darin ist als Beschäftigungsort M. vereinbart. Ferner vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien die Geltung des TV AL II in der jeweils geltenden Fassung.

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