Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 3. November 2011 (
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger macht unter Berufung auf den Tarifvertrag für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften (TV AL II) gegenüber der Beklagten Fahrtkostenerstattung und Mehrstundenvergütung geltend.
Der in M. wohnhafte, am 00.00.1956 geborene Kläger arbeitet seit 11.02.1987 bei den US-Stationierungsstreitkräften zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt EUR 3.459,76 brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.02.1990 (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 7; I/7). Darin ist als Beschäftigungsort M. vereinbart. Ferner vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien die Geltung des TV AL II in der jeweils geltenden Fassung.
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