LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.11.2012
4 Sa 89/12
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 9992/11

LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.11.2012 (4 Sa 89/12) - DRsp Nr. 2013/3832

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 89/12

DRsp Nr. 2013/3832

Versorgungsordnungen mit "gespaltener Rentenformel" sind durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 2003 nicht per se lückenhaft geworden und im Wege ergänzender Vertragsauslegung anzupassen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10.05.2012 (23 Ca 9992/11) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für die Zeit vom 01. Januar 2008 bis 30. November 2012 zustehenden Betriebsrente, sowie über künftig wiederkehrende höhere Betriebsrentenleistungen, und hierbei um die Auswirkungen der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 EUR monatlich zum 01. Januar 2003 auf die Betriebsrente, die nach einer sogenannten "gespaltenen Rentenformel" zu berechnen ist.

1. 2.